Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.2 Frühere, etwa anders lautende Bedingungen der Hemafa GmbH (nachstehend Lieferer genannt) verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht berührt.
2. Angebot und Abschluss
2.1 An seine Bestellung hält sich der Besteller ab Auftragseingang beim Lieferer gebunden. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Etwa vom Lieferer angegebene Lieferfristen sind nur annähernd.
2.2 Für Art und Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Telefax) maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers; dies gilt auch hinsichtlich der Abänderungen dieser Schriftformklausel. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel berechtigen den Lieferer zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen.
2.3 Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
2.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen dürfen außenstehenden Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller etwa zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise und Frachtbedingungen gelten gemäß den jeweils aktuellen Katalogen und Preislisten, ausschließlich Verpackung. Eine Rücknahme von Verpackung nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung seitens des Lieferers erfolgt, sofern der Besteller die vom Lieferer angebrachte Verpackung kostenfrei dem Lieferer im Herstellerwerk zur Übernahme zur Verfügung stellt.
3.2 Der Lieferer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.
3.3 Mangels anderweitig vereinbarter Zahlungsziele gelangt der Besteller spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung mit seiner Zahlung in Verzug.
3.4 Befindet sich der Besteller gegenüber dem Lieferer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
3.5 Bei Zielüberschreitung berechnet der Lieferer bankübliche Zinsen, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.
3.6 Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.7 Sämtliche Preise des Lieferers gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
3.8 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTORING GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die der Lieferer seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abgetreten hat. Auch sein Vorbehaltseigentum hat der Lieferer auf die VR FACTORING GmbH übertragen.
4. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
4.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
4.2 Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
4.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurück zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gut geschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
4.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dem Lieferer der Besteller für die entstandenen Kosten.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an den Lieferer abgetreten, der diese Abtretung hiermit annimmt.
4.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet, so lange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht. Im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers aus seinem Eigentumsvorbehalt zu sichern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Factura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Lieferer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Nimmt der Besteller die ihm zustehende Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber seinem Abnehmer in voller Höhe an den Lieferer ab. Auch diese Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
4.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden dem Lieferer in Höhe seines Miteigentumsanteils abgetreten. Auch diese Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an.
4.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.
4.8 Der Besteller tritt dem Lieferer, der dies hiermit annimmt, auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die dem Besteller durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4.9 Ist über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgebracht, erlischt die Befugnis des Bestellers, den Liefergegenstand weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht dem Lieferer der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Besteller sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an den Lieferer abgetretene Forderung einzuziehen.
4.10 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Lieferung oder Teile der Lieferung an die angegebene Lieferanschrift übergeben worden sind oder zwecks Abholung das Werk des Lieferers verlassen haben.
5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tage an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens 3% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.
5.3 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zur Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller oder sein Endkunde die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als erfolgt. Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
6. Haftung für Sachmängel Die Haftung des Lieferers für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
6.1 Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich durch Versendung der Mängelrüge an den Lieferer zu rügen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch den Lieferer, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Besteller, bedeutet in keinem Falle ein Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Besteller.
6.2 Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
6.3 Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haftet der Lieferer nur dann, wenn er sie veranlasst hat; in solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, die Kaufentscheidung des Bestellers auch tatsächlich beeinflusst hat. Beruft sich der Besteller zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Nachweis dafür, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für die Kaufentscheidung war.
6.4 Im Falle eines Mangels ist der Lieferer zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Der Lieferer darf die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
6.5 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Dem Lieferer ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Waren geliefert werden, und von zehn Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurück zu treten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 – Schadensersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt hat oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
6.6 Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Besteller oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
6.7 Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder in Folge Versendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.
6.8 Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Bestellers etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine dem Lieferer schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziffer 9.
6.9 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten. Sie beginnt für Lieferungen mit Gefahrübergang, für Montageleistungen mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden oder dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); die fünfjährige Verjährungsfrist gilt allerdings nur dann, wenn die Kaufsache bestimmungsgemäß innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab der Ablieferung bei dem Besteller in ein Bauwerk eingebaut wurde.
6.10 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, hat der Lieferer das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferer geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn der Lieferer in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat. 6.11 Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernimmt der Lieferer keine Garantie für die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Kaufsache. Garantien werden vom Lieferer nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur zur Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
7. Lieferantenregress Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Endverbrauchers wegen Mängeln neu hergestellter beweglicher Sachen gemäß §§ 478, 479 BGB gelten anstelle der vorstehenden Ziffern 6.4., 6.5, 6.6, 6.9 und 6.10 die gesetzlichen Regeln mit folgenden Ergänzungen:
7.1 Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu hergestellte und vom Lieferer verkaufte Ware vom Besteller oder dessen inländischen Kunden letztlich an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB verkauft wird. Die Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte oder generalüberholte Waren.
7.2 Die Erleichterungen des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten darüber hinaus nur, wenn die an den Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die der Lieferer an seinen Besteller geliefert hat. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die vom Lieferer ausgelieferte Ware vom Vertragspartner oder dessen Kunden oder Abnehmern verändert, verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden oder umgebaut wurde. §§ 478, 479 BGB gelten auch dann nicht, wenn der Lieferer nur Aggregate oder Teile geliefert hat, die in andere Produkte eingebaut wurden, die dann ihrerseits an den Endverbraucher gelangt sind.
7.3 Der Lieferer haftet im Regresswege nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die der Lieferer mit dem Besteller getroffen hat. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der § 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die der Lieferer mit dem Besteller getroffen hat.
7.4 Der Besteller kann sich auch dann nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, wenn der Besteller oder seine inländischen Abnehmer gegenüber ihren Vertragspartnern die Geltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften modifiziert haben; dies gilt insbesondere dann, wenn im grenzüberschreitenden Handel die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) ausgeschlossen wurde.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung der vom Lieferer bezogenen Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder vermuteter Mängel die Auslieferung an seine Abnehmer zu unterlassen; die Durchführung der Untersuchung und das Ergebnis sind vom Besteller zu dokumentieren. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Auflistung der Ware zu übersenden, die sich ein Jahr nach Lieferung durch den Lieferer noch in seinem Besitz befindet.
7.6 Der Ersatzanspruch des Bestellers gemäß § 478 Abs. 2 BGB ist der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die entstanden wären, wenn das vom Lieferer gelieferte Produkt an dem vom Lieferer mit dem Besteller vereinbarten Erfüllungsort nachgebessert oder wenn der Lieferer dorthin nachgeliefert hätte. Für etwaige Mehraufwendungen, die dem Besteller durch Nacherfüllung oder Inanspruchnahme im Regresswege gemäß § 478 Abs. 2 BGB entstehen können, zahlt der Lieferer in jedem Gewährleistungsfall – unabhängig vom Nachweis eines solchen Mehraufwandes – pauschal 5 % der Kosten gemäß vorstehendem Satz 1.
7.7 Für Ansprüche auf Schadensersatz gelten §§ 478, 479 BGB nicht. Es gilt im übrigen Ziffer 9 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7.8 Für den Fall, dass der Besteller im Wege des Rückgriffs zur Erklärung des Rücktritts oder der Minderung oder zur Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt ist, kann der Lieferer Gewährleistungsansprüche, die ihm wegen des selben Mangels gegen seine Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Besteller abtreten. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine pauschale Abgeltung anzubieten; wenn der Besteller diesem Angebot nicht binnen 14 Tagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen des reklamierten Mangels mit Zahlung der angebotenen Pauschale erledigt, sofern der Vertragspartner auf diese Rechtsfolge bei Unterbreiten des Angebots hingewiesen worden ist.
8. Haftung für Rechtsmängel
8.1 Der Lieferer haftet für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln im gesetzlichen Umfang. Dass vom Lieferer gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleistet der Lieferer nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferer haftet nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruhen, die der Besteller gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Besteller ursächlich ist.
8.2 Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8.3 Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 6.9 entsprechend.
8.4 Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, kann der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.
8.5 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst die Verhandlungen mit den Dritten führt oder mit diesem ohne Zustimmung des Lieferers Vereinbarungen schließt oder der Besteller den Lieferer von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.
8.6 Im Falle eines Lieferanten-Regresses nach einem Gewährleistungsfall bei Endverbrauchern gelten §§ 478, 479 BGB und Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechend.
9. Haftung für Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen
9.1 Die Haftung des Lieferers für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
9.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hin zu weisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
9.3 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
9.4 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.).
9.5 Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall die Haftung des Lieferers nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen. 9.6 Darüber hinaus haftet der Lieferer, wenn er ausnahmsweise Garantien abgegeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
10. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten Der Besteller ist im Falle einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadensersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn der Lieferer zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteilnehmer ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes oder Auslieferungslagers des Lieferers, für die Zahlungspflicht des Bestellers der Sitz der Hauptverwaltung des Lieferers.
11.2 Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers sein Sitz oder Frankfurt am Main, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
12. Geltendes Recht
12.1 Die Vertragsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.